Allgemeine Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen, Stand vom 04. 05. 2009

1. Das Auktionshaus Steffens versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Einlieferers.

2. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor dem Auktionstag zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden. Die Sachen sind gebraucht und können unter Umständen Beschädigungen aufweisen. Beschreibungen im Katalog und mündliche Erklärungen sowie Erläuterungen vor oder während der Auktion werden nach bestem Wissen und Gewissen abgeben. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Für offene und versteckte Mängel jeder Art des eingelieferten Versteigerungsgutes übernimmt das Auktionshaus Steffens keine Haftung. Ansprüche gegen Einlieferer sind ausgeschlossen. Ansprüche gegen das Auktionshaus Steffens sind ausgeschlossen, es sei denn der Nachweis groben Verschuldens oder Vorsatzes könnte geführt werden. Die Frist für die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen das Auktionshaus Steffens beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages.

3. Das Auktionshaus Steffens übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Telefonverbindung oder Online-Verbindung. Das Rückgabe- und Widerrufsrecht nach §§ 312b ff, 355 ff BGB gilt nicht für Kaufaufträge, die durch Online-Gebote zustande kommen. Besucher der Auktion werden gebeten, sich am Eingang des Auktionssaales gegen Angabe des Namens und der Anschrift eine Bieternummer aushändigen zu lassen. Die Gebote sind in Euro abzugeben und erfolgen durch Zuruf, wobei die Bieternummer deutlich zu zeigen ist. Das Auktionshaus Steffens ist berechtigt, die im Versteigerungskatalog aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern sowie Katalognummern zu trennen, zusammenzufassen und auszulassen. Der Aufruf kann unterhalb der im Katalog genannten Preise erfolgen, bei denen es sich grundsätzlich um Schätzpreise handelt. Mindestpreise sind im Katalog ausdrücklich als solche bezeichnet. Gesteigert wird in der Regel um 10%.

4. Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Das Auktionshaus Steffens kann sich den Zuschlag vorbehalten, ihn ohne Angabe von Gründen verweigern und Gebote von unbekannten Bietern zurückweisen, wenn nicht vor der Auktion Sicherheiten geleistet werden. Geben mehrere Personen das gleiche Höchstgebot ab, so entscheidet das Auktionshaus Steffens nach eigenem Ermessen. Zweifel über den Zuschlag sind sofort geltend zu machen. Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht sofort geschlichtet werden, kann das Auktionshaus Steffens den Gegenstand neu ausbieten. Will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, kann das Auktionshaus Steffens den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Die in einem schriftlichen Gebot angegebenen Summen gelten als Limit für den eventuellen Zuschlagspreis ausschließlich des Aufgeldes nebst Mehrwertsteuer. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, bleibt der Bieter für drei Wochen an sein Gebot gebunden. Es erlischt, wenn er nicht innerhalb dieser Zeit schriftlich den vorbehaltlosen Zuschlag erhält.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme der ersteigerten Sache und Zahlung des Kaufpreises. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr an der ersteigerten Sache unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum des Einlieferers bleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang vorbehalten. Eine etwaige Versendung an den Käufer erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten. Befindet sich der Käufer mit der Abnahme der ersteigerten Sache oder mit seiner Zahlung im Verzug, werden Verzugszinsen entsprechend §§ 288 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Das Auktionshaus Steffens kann auch wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In beiden Fällen erlöschen die Rechte des Käufers aus dem Zuschlag mit der Maßgabe, daß der nicht abgenommene Gegenstand nochmals versteigert werden kann. Macht das Auktionshaus Steffens hiernach Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so haftet der Käufer neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgutes sowohl für das Aufgeld des Auktionshauses Steffens aus der ursprünglichen Versteigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös bei einer erneuten Versteigerung. Auf einen bei erneuter Versteigerung erzielten Mehrerlös hat der Käufer keinen Anspruch. Das Auktionshaus Steffens ist ermächtigt, die Rechte des Einlieferers aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag im eigenen Namen geltend zu machen.

6. Der Käufer hat den Kaufpreis in Höhe des Zuschlagpreises zu entrichten. Im Zweifel ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Auf den Kaufpreis hat der Käufer an das Auktionshaus Steffens ein Aufgeld von 20 % zuzüglich der hierauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Kaufpreis und Aufgeld sind sofort fällig und bar in EURO an das Auktionshaus Steffens zu zahlen. Die Aushändigung der ersteigerten Sache erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang. Wurde der Zuschlag an einen nicht anwesenden Bieter erteilt, sind der Kaufpreis und das Aufgeld innerhalb von 3 Werktagen nach der Auktion zu begleichen. Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus Steffens nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Die ersteigerten Sachen sind vom Käufer sofort nach Beendigung der Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versand erfolgt nach Absprache zu den entstehenden Kosten. Zur Aufbewahrung oder zum Versand ist das Auktionshaus Steffens nicht verpflichtet; eine Versicherung besteht nicht. Nimmt der Käufer den Gegenstand aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung nicht sofort ab, so ist er zu einer Mindestzahlung in Höhe von 30% des Kaufpreises verpflichtet. Ab dem dritten Tag nach der Auktion wird auf jedes nicht abgeholte Stück eine Lagergebür von 1,- € pro Tag erhoben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Absprache.

8. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Auktionshauses Steffens. Gerichtsstand ist Syke.

9. Durch die Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Geschäfts- und Auktionsbedinungen an. Sie gelten entsprechend auch für den freihändigen Verkauf. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.

Für Einlieferungen gelten die unter "Einlieferung" angegebenen Einlieferungsbedingungen.


Paragraph 86

Solange Homepagebesucher, Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern versichern sie, dass sie den Katalog und die darin aufgeführten Gegenstände aus der Zeit des III.Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben ( § 86a StGB).
Das Auktionshaus Steffens, der Versteigerer und seine Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände die mit Emblemen des Dritten Reichs versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nur für historische - wissenschaftliche Zwecke aus oben genannten Gründen, zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB, zu benutzen.
Aus diesem Grunde wird die persönliche Teilnahme an den Auktionen nur Personen gewährt, welche vorgenannte Bedingungen anerkennen.