Ihre Einlieferungen nehmen wir jederzeit gerne entgegen.

Unsere festen Öffnungszeiten sind montags und dienstags 10:00 - 18:00 Uhr. An anderen Tagen vereinbaren wir gerne einen individuellen Termin auch bei Ihnen zu Hause.

Einlieferungsbedingungen 

Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer oder vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter der zur Versteigerung übergebenen Sachen ist. Er versichert weiter, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass die zur Versteigerung eingelieferten Gegenstände unrechtmäßig erworbener Besitz oder durch Rechte Dritter ( Verpfändung, Sicherheitsübereignung ) belastet sind. Er übernimmt die Haftung für die Richtigkeit seiner Versicherung. Nicht versteigerte Ware wird bis zu drei Wochen nach erfolgter Auktion vom Auktionshaus Steffens eingelagert und zur Abholung bereit gehalten. Danach erfolgt eine kostenpflichtige Verwertung. Ausnahmen bedürfen der telefonischen Absprache.
Der Auftrag soll zu nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden:

 

Der Versteigerer übernimmt

a)
die Bearbeitung und Katalogisierung des Versteigerungsgutes und die Festsetzung der Ausrufpreise.
b)
die Kosten der Versicherung des Versteigerungsgutes vom Tage des Eintreffens in den Versteigerungsräumen bis zum Zuschlag oder bis zum Zeitpunkt der Abholung durch den Auftraggeber.
c)
die Kosten für alle mit der Versteigerung zusammenhängenden Werbemaßnahmen.
d)
die Einziehung des Versteigerungserlöses, die Übertragung des Eigentums an dem versteigerten Gegenstand sowie die Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängender Rechte; der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegenüber dem Käufer an den Versteigerer ab.

 

Der Auftraggeber übernimmt

a)
die Kosten für Transport und Versicherung des Versteigerungsgutes bis in die Geschäftsräume des Versteigerers; er trägt die Gefahr bis zum Zeitpunkt des Eintreffens des Versteigerungsgegenstandes in den Geschäftsräumen des Versteigerers.

b)
20 % des Zuschlagpreises als Entgelt an den Versteigerer, hierauf entfällt die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

 

Für die Versteigerung gelten die anliegenden Bedingungen:

1.
Der Versteigerer ist befugt, den Zuschlag als Vertreter des Auftragsgebers zu verweigern oder unter Vorbehalt zu erteilen.
2.
Zieht der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise zurück, oder kauft er die Sache zurück, so hat er an den Versteigerer 40% des Ausrufwertes als Schadenersatz sowie die entstandenen Kosten zu zahlen. Dem Auftraggeber wird der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist ausdrücklich gestattet.
3.
Dem Versteigerer ist der Zuschlag auf limitierte Nummer freigestellt. Werden 90 % des jeweils festgesetzten Limits erreicht, kann der Versteigerer ohne Rückfrage beim Einlieferer den Zuschlag erteilen.
4.
Beträge unter 2.500,- Euro werden binnen fünf Wochen nach Schluss der Versteigerung vor Ort ausgezahltt, höhere Beträge spätestens sieben Wochen nach Schluss der Versteigerung.
5.
Der Auftraggeber haftet für Mängel des von ihm angelieferten Werkes. Er übernimmt die volle Gefahr für die von ihm bezüglich des Versteigerungsgutes gemachten Angaben und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlaß der Versteigerung geltend gemacht werden, insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Einlieferer, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet.
6.
Der Versteigerer ist berechtigt, in der Versteigerung nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Schluss der Versteigerung ohne Limit anderweitig (freihändig) zu verkaufen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die gleiche Vergütung zu zahlen wie bei einer Versteigerung.
7.
Der Auftraggeber ist bis zum Ablauf eines Monats nach Schluss der Versteigerung an den Auftrag gebunden. Unverkäufliche Gegenstände sind jedoch jederzeit auf Verlangen des Versteigerers auf eigene Kosten und Gefahren zurückzuholen. Kommt der Einlieferer dieser Verpflichtung nach schriftlicher Aufforderung mit einer Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist der Versteigerer berechtigt, die ihm zur Versteigerung übertragenen Gegenstände in der nächsten Auktion ohne Limit anzubieten.
8.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Syke.
9.
In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Auftraggeber und dem Versteigerer enthalten; Änderungen müssen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Abweichung von diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden.

Einlieferungen:

· Einlieferungen, wie z.B. Antiquitäten, Gemälde, Schmuck, Möbel, Porzellan, etc,
  werden auf Wunsch kostenlos geschätzt und transportiert.

· Geschäfts- und Haushaltsauflösungen werden diskret von uns bundesweit durchgeführt.

· Vorrauszahlung sowie kompletter Ankauf möglich.